Der Grundsatz: Halbteilung
Wird ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung an einen privaten Käufer (Verbraucher) verkauft und ist der Makler für beide Seiten tätig, müssen Verkäufer und Käufer die Provision zu gleichen Teilen tragen (§ 656c BGB). Eine Vereinbarung, nach der der Käufer mehr zahlt als der Verkäufer, ist unwirksam.
Wenn nur der Verkäufer den Makler beauftragt
Beauftragt nur der Verkäufer den Makler, kann er einen Teil der Provision an den Käufer weitergeben – höchstens jedoch die Hälfte. Der Käufer muss seinen Anteil erst zahlen, wenn der Verkäufer nachgewiesen hat, dass er seinen Anteil gezahlt hat (§ 656d BGB).
Wie hoch ist die Provision üblicherweise?
Die Höhe ist gesetzlich nicht festgelegt und frei verhandelbar. In Bayern und am Starnberger See sind bei Wohnimmobilien üblicherweise 3,57 % inklusive Mehrwertsteuer je Seite vereinbart, insgesamt also 7,14 %.
Wichtig: Maklerverträge über Einfamilienhäuser und Wohnungen bedürfen der Textform (§ 656a BGB) – eine E-Mail genügt, eine mündliche Absprache nicht.
Was ist mit Grundstücken und Mehrfamilienhäusern?
Die Halbteilung gilt nur für Einfamilienhäuser (auch mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen. Bei Grundstücken, Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien kann die Provision frei vereinbart werden.